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Anlage6 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG VI SOZIALE SICHERHEIT

Verzeichnis nach Artikel 29

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.

II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG

GENOMMEN WIRD

„M. ÖSTERREICH

Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine"

j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

N. FINNLAND

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

R. SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Keine.

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

KÖNIGREICH

Keine.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Kein Abkommen.

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

Keine.

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

Kein Abkommen.

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

Keine.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Keine.

Keine.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Kein Abkommen.

Keine.

Keine.

Kein Abkommen.

Keine.

Kein Abkommen.

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

Keine.

KÖNIGREICH

Keine.

Keine.

Kein Abkommen.

Keine.

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

Keine.

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

Kein Abkommen.

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine"

m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine"

m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten

P. ...

Q. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten

R. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten"

m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

N. FINNLAND

O. ISLAND

Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

P. LIECHTENSTEIN

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels

III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:

Q. NORWEGEN

R. SCHWEDEN

der letzten Beschäftigung in Österreich

zuständig war, oder

Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie

ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat,

die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

das Finanzamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.

R. SCHWEDEN

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat

oder die Berufskrankheit aufgetreten ist,

oder

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)."

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.

der zuständige Träger.

der zuständige Träger.

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse;

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche

ebenfalls Leistungen gewähren kann.

Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien.

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

die zuständige Arbeitslosenversicherung

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

R. SCHWEDEN

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

N. FINNLAND

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

R. SCHWEDEN

Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).

Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)."

d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

Unmittelbare Zahlung.

N. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung.

O. ISLAND

Unmittelbare Zahlung.

P. LIECHTENSTEIN

Unmittelbare Zahlung.

Q. NORWEGEN

Unmittelbare Zahlung.

R. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung."

Österreichische Nationalbank, Wien.

N. FINNLAND

Postipankki Or, Helsinki – Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki) .

O. ISLAND

Sedlabanki Islands (Zentralbank von Island), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Liechtensteinische Landebahn, Vaduz.

Q. NORWEGEN

Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo.

R. SCHWEDEN

Keine."

f a) In Anhang 8 wird am Ende von Teil A Buchstabe a folgendes

eingefügt:

„Österreich und Belgien

Österreich und Deutschland

Österreich und Spanien

Österreich und Frankreich

Österreich und Irland

Österreich und Luxemburg

Österreich und den Niederlanden

Österreich und Portugal

Österreich und dem Vereinigten Königreich

Österreich und Finnland

Österreich und Island

Österreich und Norwegen

Österreich und Schweden

Finnland und Belgien

Finnland und Deutschland

Finnland und Spanien

Finnland und Frankreich

Finnland und Irland

Finnland und Luxemburg

Finnland und den Niederlanden

Finnland und Portugal

Finnland und dem Vereinigten Königreich

Finnland und Island

Finnland und Norwegen

Finnland und Schweden

Island und Belgien

Island und Deutschland

Island und Spanien

Island und Frankreich

Island und Luxemburg

Island und den Niederlanden

Island und dem Vereinigten Königreich

Island und Norwegen

Island und Schweden

Norwegen und Belgien

Norwegen und Deutschland

Norwegen und Spanien

Norwegen und Frankreich

Norwegen und Irland

Norwegen und Luxemburg

Norwegen und den Niederlanden

Norwegen und Portugal

Norwegen und dem Vereinigten Königreich

Norwegen und Schweden

Schweden und Belgien

Schweden und Deutschland

Schweden und Spanien

Schweden und Frankreich

Schweden und Irland

Schweden und Luxemburg

Schweden und den Niederlanden

Schweden und Portugal

Schweden und dem Vereinigten Königreich"

„M. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:

N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.

O. ISLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.

P. LIECHTENSTEIN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.

Q. NORWEGEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen auf Grund von Kapitel 2 des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), auf Grund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und auf Grund des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.

R. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet."

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

der zuständige Krankenversicherungsträger.

der zuständige Unfallversicherungsträger.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

N. FINNLAND

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

Amt für Volkswirtschaft.

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Amt für Volkswirtschaft.

Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

Amt für Volkswirtschaft.

Amt für Volkswirtschaft.

Amt für Volkswirtschaft

Q. NORWEGEN

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).

R. SCHWEDEN

die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Keine.

N. FINNLAND

Keine.

O. ISLAND

Keine.

P. LIECHTENSTEIN

Keine.

Q. NORWEGEN

Keine.

R. SCHWEDEN

Keine."

BESCHLÜSSE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:

MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER

WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS

DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES

Anlage6

ABKOMMENS

Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.

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