vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage5 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG V FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Verzeichnis nach Artikel 28

Anlage5

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.

  1. 2. 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2).
  1. a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
  2. b) Artikel 40 findet keine Anwendung.
  3. c) Artikel 41 findet keine Anwendung.
  4. d) Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
  5. e) In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
  6. f) Artikel 48 findet keine Anwendung.
  1. 3. 368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis".
  2. b) In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG" ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis".
  3. c) Artikel 11 findet keine Anwendung.
  4. d) Artikel 13 findet keine Anwendung.
  5. e) In der Anlage wird
  6. i) der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt."

  1. ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französischen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, spanischen, schwedischen."

  1. 4. 370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    Artikel 9 findet keine Anwendung.

  1. 5. 372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32).
  2. 6. 377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32).
  3. 7. 393 D 0569: Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerkes unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) (ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32)

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    In Anhang I Nummer 2.2.1 Definition findet der Begriff „Drittstaaten" keine Anwendung auf die EFTA-Vertragsparteien (Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)