KAPITEL 3
HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
HOMOGENITÄT
Artikel 105
(1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.
(3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.
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