Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
- 1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
- 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.
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