Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- 1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, unter Berücksichtigung ihrer großen Bedeutung für die bulgarische Wirtschaft.
- 2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Bulgarien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
- 3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
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