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Artikel 11 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 11

Staatsmonopole

  1. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Bulgariens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
  2. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

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