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§ 9 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

§ 9.

Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. 1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
  2. 2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. 3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
  4. 4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
  5. 5. das Grundkapital
  1. a) für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
  2. b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  1. 6. der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
  2. 7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
  1. 9. die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;
  2. 10. über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  3. 11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
  1. a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
  2. b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
  1. 13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
  2. 14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  3. 15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Pensionskassenwesen, Bankwesen, Personalbereich

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40243408

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