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§ 11f PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 11f.

(1) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 21) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn

  1. 1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;
  2. 2. sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
  3. 3. die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der Pensionskasse erforderlich sind;
  4. 4. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
  5. 5. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.

(3) Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von

  1. 1. Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
  2. 2. sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  1. 1. die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
  2. 2. in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
  1. als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.

(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie

  1. 1. durch eine eidesstattliche Erklärung oder
  2. 2. in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,

(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209161

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