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§ 11e PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Anforderungen an die Unternehmensführung

§ 11e.

(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die Pensionskasse hat für

  1. 1. das Risikomanagement,
  2. 2. die interne Revision,
  3. 3. die versicherungsmathematische Funktion und
  4. 4. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40263602

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