vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

  1. 1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
  2. 1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
  1. 1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
  1. 1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
  2. 1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
  3. 2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:

    Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.

  1. 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:

    Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,

  1. 4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
  1. 5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte