Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- 1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
- 1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
- Name der Anlage,
- Standort und Adresse,
- Eigentümer,
- Betreiber,
- Zweck,
- Hauptparameter der Anlage,
- Gegenwärtiger Status,
- Betriebsweise,
- Beschreibung des Standortes,
- Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
- 1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
- Reaktortyp,
- Leistung,
- Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
- Reaktorgefäß,
- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
- Dampferzeuger,
- zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
- Art des Sicherheitseinschlusses,
- Sicherheitssysteme.
- 1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
- 1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
- 2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:
Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
- 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
- der Aktivität und Dosisleistung,
- der Radionuklide,
- des Meßortes,
- des Meßzeitpunktes,
- der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
- 4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
- seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- seitens der Bundesrepublik Deutschland
an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
- 5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
- seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland,
Telefon: Bonn 6 81-39 91
Telex: 886896
Telefax: 6 81-46 65
- seitens der Bundesrepublik Deutschland
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,
Telefon: Wien 535 63 63
Telex: 114095 minn a
Telefax: 535 63 64.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)