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Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957
Inkrafttretensdatum
31.10.1957
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet
StF: BGBl. Nr. 241/1957 (NR: GP VII RV 714 AB 723 S. 93 . BR: S. 113.)
Änderung
BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47 . BR: AB 5052 S. 603 .)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 22 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
sind, in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten einen erleichterten Durchgangsverkehr zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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