Artikel 3
(1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.
(2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.
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