Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)