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GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1988

§ 0

GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Kurztitel

GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 83/1988

Inkrafttretensdatum

06.02.1988

Langtitel

(ÜBERSETZUNG)

PROTOKOLL (1986) ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGES ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

StF: BGBl. Nr. 83/1988 (NR: GP XVII RV 233 AB 368 S. 46 . BR: AB 3421 S. 495 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen" genannt),

HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System" genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980 in der Fassung BGBl. BGBL. Nr. 523/1984

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987

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