§ 0
GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Kurztitel
GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 83/1988
Inkrafttretensdatum
06.02.1988
Langtitel
(ÜBERSETZUNG)
PROTOKOLL (1986) ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGES ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN
StF: BGBl. Nr. 83/1988 (NR: GP XVII RV 233 AB 368 S. 46 . BR: AB 3421 S. 495 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen" genannt),
HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System" genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980 in der Fassung BGBl. BGBL. Nr. 523/1984
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987
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