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Artikel 1 GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1988

Artikel 1

  1. 1. Der diesem Protokoll beigefügte Anhang ersetzt mit Inkrafttreten entsprechend den Bestimmungen von Absatz 3 den Anhang zum Übereinkommen wie er mit Beschluß vom 22. März 1984 des Komitees für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und der Dritten Zertifizierung von Änderungen und Berichtigungen vom 1. Jänner 1985 festgelegt worden war.
  2. 2. Das vorliegende Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens bis zum 31. Oktober 1987 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Komitee für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen festzusetzen ist, zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.
  3. 3. Das vorliegende Protokoll tritt für jene Unterzeichner, die es angenommen haben, am 1. Jänner 1988 in Kraft oder mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden anderen Unterzeichner tritt es am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
  4. 4. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeden Unterzeichner und jeder Vertragspartei umgehend eine beglaubigte Abschrift desselben übermittelt und jede Annahme desselben nach Absatz 2 notifiziert.
  5. 5. Das vorliegende Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

    GESCHEHEN zu Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertsechsundachtzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

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