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Anlage 2 GATT – Genfer Protokoll (1967)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Anlage 2

Genf, 29. Juni 1967

Sehr geehrter Herr Hammerschlag,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen, welche zwischen der Delegation Österreichs und der Delegation der USA im Rahmen der GATT-Handelskonferenz 1964/67 (Kennedy- Runde) stattfanden, zu beziehen. Im Verlaufe dieser Verhandlungen wurde die Frage der Inkraftsetzung der österreichischen Angebote bei Tarifnummern, die. unter die Kapitel 28–39 fallen, besprochen. Als Folge dieser Besprechungen stimmten beide Delegationen überein, dass die Vorgangsweise, welche in der Allgemeinen Bestimmung 1 des Deckblattes der Liste der österreichischen Zollzugeständnisse vorgesehen ist, für folgende Tarifnummern keine Gültigkeit hat:

  1. a) 28.47 C 2 andere Molybdate als Ammoniummolybdat,
  2. b) 36.02 zubereitete Explosivstoffe,
  3. c) Angebote des Kapitels 37 mit Ausnahme der Tarifnummer 37.03 B.

Die Angebote bei diesen Tarifnummern werden in jährlichen Stufen in Kraft gesetzt, wie dies in Abschnitt I, Absatz 2 des Genfer Protokolls (1967) vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Hammerschlag, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Rudolf Willenpart

Sektionsrat

Mr. Robert H a m m e r s c h l a g

United States Delegation

to the Sixth Round of Trade

Negotiations in the GATT

80, rue de Lausanne

1202 Geneva

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10006269

Dokumentnummer

NOR40244118

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