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Artikel 13 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

  1. 1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
  2. 2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
  3. 3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074377

alte Dokumentnummer

N5198613816L

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