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Artikel 14 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 14

Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen

  1. 1. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dem gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.
  2. 2. Die Organisation nimmt soweit als möglich die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens Überschneidungen zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074378

alte Dokumentnummer

N5198613817L

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