Artikel 14
Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen
- 1. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dem gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.
- 2. Die Organisation nimmt soweit als möglich die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens Überschneidungen zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.
Schlagworte
Ernährungsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074378
alte Dokumentnummer
N5198613817L
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