Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
- 1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
- 2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
- 3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074377
alte Dokumentnummer
N5198613816L
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