vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

  1. 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.
  2. 2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
  3. 3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074375

alte Dokumentnummer

N5198613814L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)