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Artikel 10 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

  1. 1. Die Erzeuger- und die Verbraucher-Mitglieder verfügen über insgesamt je 1 000 Stimmen.
  2. 2. Die Stimmen der Erzeuger-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
  1. a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugerregionen Afrika, Asien-Pazifik und Lateinamerika verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden sodann gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder der betreffenden Region verteilt;
  2. b) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Vorkommen an tropischen Hölzern aller Erzeuger-Mitglieder verteilt;
  3. c) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder im Verhältnis zum Durchschnittswert ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während der letzten Dreijahresperiode, für die endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.
  1. 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die gesamten, den Erzeuger-Mitgliedern der Region Afrika gemäß Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder dieser Region verteilt. Allfällige restliche Stimmen werden den Erzeuger-Mitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem nach Absatz 2 größten Stimmenanteil, die zweite Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem zweitgrößten Stimmenanteil usw., bis alle restlichen Stimmen verteilt sind.
  2. 4. Bei der Berechnung der Stimmenanteile gemäß Absatz 2 lit. b dieses Artikels bedeutet „Vorkommen an tropischen Hölzern“ dicht belaubte Nutzwaldflächen gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
  3. 5. Die Stimmen der Verbraucher-Mitglieder verteilen sich wie folgt: Jedes Verbraucher-Mitglied verfügt über zehn Grundstimmen; die restlichen Stimmen werden den Verbraucher-Mitgliedern im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Nettoeinfuhrmengen an tropischen Hölzern während der Dreijahresperiode, die vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, zuerkannt.
  4. 6. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres gemäß den Regeln dieses Artikels. Vorbehaltlich des Absatzes 7 bleibt die Verteilung für den Rest dieses Jahres wirksam.
  5. 7. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied das Stimmrecht nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der Kategorie oder Kategorien der betroffenen Mitglieder gemäß diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
  6. 8. Teilstimmen sind nicht zulässig.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074374

alte Dokumentnummer

N5198613813L

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