Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
- 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.
- 2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
- 3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074375
alte Dokumentnummer
N5198613814L
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