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§ 8 AusfFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

§ 8.

(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR12073210

alte Dokumentnummer

N5198155909L