§ 8a.
(1) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.
(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.
(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40043625
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