§ 8.
(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR12073210
alte Dokumentnummer
N5198155909L
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