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Artikel 1 GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1981

Artikel 1

I.

1. kommen überein, die Bestimmung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b (iv) des Übereinkommens zu streichen;

2. anerkennen, daß der für Entwicklungsländer vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 21 Abs. 1 in der Praxis für einige Entwicklungsländer unzureichend sein kann. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, vor Ablauf der im Artikel 21 Abs. 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Vertragsparteien einen solchen Antrag in Fällen, in denen das Entwicklungsland ausreichende Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen;

3. anerkennen, daß Entwicklungsländer, die gegenwärtig Waren auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte bewerten, gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Vertragsparteien zustimmen, beibehalten zu können;

4. anerkennen, daß Entwicklungsländer, die der Meinung sind, die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäß Artikel 4 könne für sie echte Schwierigkeiten verursachen, den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 zu machen:

„Die Regierung von ………………. behält sich das Recht vor, vorzusehen, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.“

Machen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

5. anerkennen, daß Entwicklungsländer den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Abs. 2 zu machen:

„Die Regierung von ……… behält sich das Recht vor, vorzusehen, daß Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet; wird, unabhängig davon, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat; oder nicht.“

Machen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

6. anerkennen, daß einige Entwicklungsländer die Besorgnis geäußert haben, daß bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht, Probleme auftreten können. Die Vertragsparteien kommen überein, im Falle des Auftretens derartiger Probleme in der Praxis in Entwicklungsländern, die das Übereinkommen anwenden, auf Antrag dieser Länder eine Untersuchung dieser Frage durchzuführen, um geeignete Lösungen zu finden;

7. kommen überein, daß Artikel 17 anerkennt, daß Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Sie kommen ferner überein, daß der Artikel damit anerkennt, daß Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zollamt in Verbindung mit einer Zollwertermittlung erklärten oder vorgelegten Wertelemente vollständig und richtig sind. Sie anerkennen, daß Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht haben, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu verlangen;

8. kommen überein, daß der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

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