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GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1981

§ 0

GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 236/1981

Inkrafttretensdatum

06.04.1981

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS *)

StF: BGBl. Nr. 236/1981 (NR: GP XV RV 486 AB 574 S. 62 . BR: AB 2287 S. 406 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1981 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt; das Protokoll ist gemäß Art. 27 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — im folgenden „das Übereinkommen“ genannt —

Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Komitee für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einzigen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,

In Anerkennung, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können,

In der Erwägung, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist —

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 31/1981

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