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Artikel 2 GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1981

Artikel 2

II.

1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Bestandteil des Übereinkommens.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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