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§ 16 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Verordnungsermächtigung

§ 16

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:

  1. 1. Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
  2. 2. Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
  3. 3. Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
  4. 4. Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
  5. 5. Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.