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§ 17 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 17

(1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.