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§ 20 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage erteilt wird

§ 20

(1) Ist der technische Bauentwurf (§ 18) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.

(2) Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:

  1. 1. zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;
  2. 2. zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;
  3. 3. zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.

    Des weiteren können auch solche Auflagen vorgeschrieben werden, die gewährleisten, daß die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft, keine Beeinträchtigung der Wasseranlagen sowie keine vermeidbare Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke sowie keine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Landesverteidigung zur Folge haben.

(3) Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(4) Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(5) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.