Verordnungsermächtigung
§ 16.
Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, wie den im § 14 und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch ÖNormen für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 21 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:
- 1. Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
- 2. Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
- 3. Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
- 4. Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
- 5. Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2026
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12070997
alte Dokumentnummer
N5197537613J
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