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§ 148 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 148

(1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.

(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht auszubauen und von einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung untersuchen zu lassen.