§ 147
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
- a) Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;
- b) die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.