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Artikel 21 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 21

Artikel 21 — Einstweilige Hinterlegungsstelle

Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens lautet die Bezeichnung „Generaldirektor der Organisation“ in Artikel 14 lit. b), Artikel 17 lit. a) und b) und Artikel 18 lit. a) „Geschäftsführender Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens“.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

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