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Artikel 18 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 18

Artikel 18 — Notifizierung und Registrierung

a) Der Generaldirektor übermittelt jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens und notifiziert ihr das Inkrafttreten sowie jede Annahme.

b) Dieses Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

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