vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Teil V

Übergangsbestimmungen

Artikel 19

Artikel 19 — Zusammenhang zwischen diesem Abkommen und den Änderungen des Allgemeinen Abkommens

Tritt dieses Abkommen vor den Änderungen in dem Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 in Kraft, so gelten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen alle Bezugnahmen des Allgemeinen Abkommens auf „die VERTRAGSPARTEIEN“ als Bezugnahme auf die Organisation.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)