Teil V
Übergangsbestimmungen
Artikel 19
Artikel 19 — Zusammenhang zwischen diesem Abkommen und den Änderungen des Allgemeinen Abkommens
Tritt dieses Abkommen vor den Änderungen in dem Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 in Kraft, so gelten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen alle Bezugnahmen des Allgemeinen Abkommens auf „die VERTRAGSPARTEIEN“ als Bezugnahme auf die Organisation.
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