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Artikel 17 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 17

Artikel 17 — Inkrafttreten

a) Dieses Abkommen wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 21, beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt.

b) Dieses Abkommen wird am 10. März 1955 in Genf zur Annahme aufgelegt; es kann durch Unterzeichnung oder in anderer Form von den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens angenommen werden; ebenso kann es jede andere Regierung annehmen, die nach den von der Organisation aufgestellten Verfahrensregeln dem Generaldirektor ihre Absicht zum Beitritt notifiziert hat.

c) Unbeschadet des Grundsatzes in Artikel 2 tritt dieses Abkommen zwischen den Regierungen, die zu dem nachstehend genannten Zeitpunkt Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind und dieses Abkommen angenommen haben, am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von den in der Anlage zu diesem Abkommen genannten Ländern angenommen worden ist, auf deren Gebiete 85 v. H. des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage berechnet. Für jede weitere Regierung, die Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens ist, tritt dieses Abkommen am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von ihr angenommen worden ist. Für jede sonstige Regierung, die das Abkommen angenommen hat, tritt es in Kraft, sobald sie dem Allgemeinen Abkommen beitritt.

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