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Artikel 2 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 2

Artikel 2 — Mitgliedschaft

Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens. Regierungen der Länder, die Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens werden oder die aufhören, es zu sein, erlangen oder verlieren damit auch die Mitgliedschaft in der Organisation. Die Organisation kann Regierungen der Länder, die nicht oder nicht mehr Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sind, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einladen, an von ihr bestimmten Arbeiten der Organisation zu den von ihr festgesetzten Bedingungen teilzunehmen; nimmt jedoch die Organisation eine unmittelbar auf das Allgemeine Abkommen bezügliche Aufgabe wahr, so schließt diese Teilnahme in keinem Fall das Stimmrecht oder das Recht ein, bei der zahlenmäßigen Feststellung, ob die jeweiligen Abstimmungserfordernisse erfüllt sind, mitgezählt zu werden.

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