Teil IV
Sonstige Bestimmungen
Artikel 16
Artikel 16 — Änderungen
Änderungen dieses Abkommens treten für die Mitglieder, die sie annehmen, mit Annahme durch zwei Drittel der Organisationsmitglieder und für jedes weitere Mitglied mit Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)