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Artikel 16 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Teil IV

Sonstige Bestimmungen

Artikel 16

Artikel 16 — Änderungen

Änderungen dieses Abkommens treten für die Mitglieder, die sie annehmen, mit Annahme durch zwei Drittel der Organisationsmitglieder und für jedes weitere Mitglied mit Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.

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