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Artikel 15 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 15

Artikel 15 — Weitergehung von Bestimmungen dieses Teiles

Die Mitglieder werden in ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dieses nicht durch Aufnahme von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ändern, die sich auf die in den Artikeln 13 und 14 behandelten allgemeinen Fälle beziehen, es sei denn, daß es sich um Bestimmungen über Konsultationen, Verhandlungen oder Empfehlungen handelt.

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