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Artikel 14 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 14

Artikel 14 — Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

a) Wird auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bei der Organisation geltend gemacht, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele des genannten Abkommens behindert wird, so wird die Organisation die Angelegenheit unverzüglich untersuchen und je nach Lage des Falles entweder den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, die sie als beteiligt ansieht, entsprechende Empfehlungen erteilen oder in der Angelegenheit eine Entscheidung treffen. Die Organisation kann mit Vertragsparteien, dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen sowie anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen Konsultationen führen, soweit sie dies jeweils für erforderlich hält.

b) Die Organisation kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Organisation angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Maßnahme dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Absicht mitteilen, vom Allgemeinen Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor wirksam.

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