Artikel 21
Artikel 21 — Einstweilige Hinterlegungsstelle
Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens lautet die Bezeichnung „Generaldirektor der Organisation“ in Artikel 14 lit. b), Artikel 17 lit. a) und b) und Artikel 18 lit. a) „Geschäftsführender Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens“.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.
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