6. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 55.
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder versetzt werden. Die dem Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 56 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Beamten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40162358
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