Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 54.
(1) Der Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
- 1. von einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder
- 2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
(2) Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.
(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067286
alte Dokumentnummer
N4199914621O
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