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Artikel 4 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 4

Erl/Windshausen

(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus angrenzenden Raum.

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