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Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 5

Sachrang/Wildbichl

(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.

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