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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 3

Niederndorf/Oberaudorf

(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

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