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§ 18 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2022

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1993

Zu § 51 StbG

§ 18.

(1) Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:

1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;

2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles, von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft abgeleitet ist;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):

das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;

4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:

  1. a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):
  1. die Personaldaten des Vaters;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;
  1. b) Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
  1. die Personaldaten des Vaters;
  1. der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im Zeitpunkt der Legitimation des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  1. c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
  1. die Personaldaten der Eltern;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß zur maßgebenden Zeit die Mutter Staatsbürger, der Vater aber staatenlos gewesen ist;
  1. d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
  1. die Personaldaten der Mutter;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;

5. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:

  1. a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250):
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;
  1. b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;
  1. die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;
  1. bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;
  1. c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
  1. die Personaldaten der Eltern;
  1. die Evidenzgemeinde der Mutter;
  1. die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des Vaters;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger gewesen ist und das Kind nicht mit seiner Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat;
  1. d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger gewesen ist;

6. Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:

  1. a) Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170):
  1. die Personaldaten der Eltern und die Evidenzgemeinde des Elternteiles, der Staatsbürger ist;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist; die Anmerkung hat für beide Elternteile zu erfolgen, wenn Vater und Mutter Staatsbürger sind;
  1. b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
  1. die Angaben wie bei Z 5 lit. b;
  1. c) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):
  1. die Angaben wie bei Z 5 lit. d;

7. Abstammung nach dem 31. Mai 1985:

  1. a) Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
  1. die Angaben wie bei Z 6 lit. a;
  1. b) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, und § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;

8. Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

  1. a) Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;
  1. die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;
  1. bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7a Abs. 6 StbG erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;
  1. b) Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat:
  1. die Angaben wie bei lit. a;
  1. die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle;
  1. die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Legitimierte bzw. das uneheliche Kind der legitimierten Frau im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbs;

9. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (§ 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

  1. die Personaldaten der ehelichen Mutter;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli 1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen hat;

10. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

  1. die Personaldaten des Ehemannes;
  1. der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
  1. die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Mann im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft besessen hat;

11. Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, § 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

  1. der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;

12. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:

  1. die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles;
  1. die nach der Z 11 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

13. Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

  1. a) in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):
  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Universitäts-(Hochschul )Professors;
  1. der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;
  1. der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
  1. die Landesregierung, welche die Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  1. b) nach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
  1. die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

14. Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

  1. die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  1. bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles, sofern die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung angeführt sind;

15. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

  1. die nach der Z 14 erforderlichen Angaben;

16. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):

  1. die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

17. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

  1. die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Ehemannes;
  1. der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
  1. die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

18. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

  1. die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;
  1. bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

19. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

  1. die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Widerrufbescheides;

20. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

  1. die Landesregierung, welche die Bewilligung erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides;

21. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3

  1. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:
  1. die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

22. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

  1. die Landesregierung, welche den Bescheid über den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

23. Anzeige der Wohnsitzbegründung:

  1. a) in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):
  1. die Landesregierung, welche den Erwerb der Staatsbürgerschaft bestätigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  1. b) nach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
  1. die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
  1. der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  1. 24. Anzeige gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

25. Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009:

  1. die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl;
  1. der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

26. Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:

  1. a) Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
  2. b) Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
  3. c) Erwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;

27. Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:

  1. a) Erwerb nach der verheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Personaldaten des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  2. b) Erwerb nach der unverheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

28. Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:

  1. a) Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; die Personaldaten der Mutter; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  2. b) Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  3. c) Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

29. Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;

30. Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013:

  1. a) Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  2. b) Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat: die gemäß lit. a) erforderlichen Angaben; die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Legitimierte im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  3. c) Erstreckung der Legitimation auf uneheliche Kinder: der Umstand, dass sich die Staatsbürgerschaft gemäß § 7a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 erstreckt hat; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, die Evidenzgemeinde des Großvaters; die gemäß lit. a) und b) erforderlichen Angaben über die Großeltern; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das uneheliche Kind der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;

31. Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 6, 11b Abs. 1, 12 Abs. 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

32. Anzeige gemäß §§ 57 Abs. 1 oder 64a Abs. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

33. Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

(2) Ist ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für den Erwerb der Staatsbürgerschaft relevant, so hat die Evidenzstelle das Landesverwaltungsgericht, welches das Erkenntnis erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1993

Schlagworte

Landesbürgerschaft, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor, Elternteil, Eheteil

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40245832

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